Wann wird das "besondere Kirchgeld" erhoben?
Von der Kirchensteuer zu unterscheiden ist das so genannte besondere Kirchgeld (also nicht das „freiwillige Kirchgeld“).
Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Hannovers (wie auch alle anderen evangelischen Landeskirchen und die meisten katholischen Diözesen) erhebt ein besonderes Kirchgeld bei Kirchenmitgliedern, die in glaubensverschiedener Ehe leben.
Eine glaubensverschiedene Ehe liegt vor, wenn der Ehegatte eines Kirchenmitgliedes keiner Religionsgemeinschaft oder keiner kirchensteuerberechtigten / kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört.
Wie bei der Kirchensteuer dient auch das besondere Kirchgeld dazu, die Mittel, die zur Erfüllung der kirchlichen Angebote benötigt werden, auf alle Mitglieder der Kirche entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu verteilen.
Beim Kirchgeld ist die Bezugsgröße der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit das gemeinsame zu versteuernde Einkommen der Eheleute. Voraussetzung ist also die steuerliche Zusammenveranlagung der Eheleute. Die Wahl der Veranlagungsart treffen die Ehegatten mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung.